1. a) Nach den Regeln über die interkantonale Steuerausscheidung bei Erbschaften und Schenkungen ist der Erbanfall am letzten Wohnsitz des Erblassers steuerbar, mit Ausnahme des unbeweglichen Vermögens, das am Ort der gelegenen Sache zu besteuern ist (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., 210 Verwaltungsgericht 2001