208 Verwaltungsgericht 2001 mögensvergleichsrechnung wird praxisgemäss durch Abrundung des Ergebnisses Rechnung getragen. Es rechtfertigt sich, vorliegend eine Einkommensaufrechnung in Höhe von Fr. 18'000.-- vorzunehmen. (Redaktioneller Hinweis: Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten.)