Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er lebe äusserst sparsam, indem er kaum ausgehe und für Essen, Kleider und Unterhaltung fast nichts ausgebe. Nun ist es zwar aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht unglaubhaft, dass er selten ausgeht; auf der anderen Seite ergibt sich aus den Akten aber auch, dass er sich dort, wo die Kosten ausgewiesen sind, namentlich bei Versicherungen, aber auch beim Fahrzeugaufwand, nicht als besonders zurückhaltend erweist. Dies spricht dagegen, bei den nicht 206 Verwaltungsgericht 2001