Aus der Mittelflussrechnung ergibt sich deutlich, dass die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers nicht zutreffend sein kann. Die verbleibenden Mittel für die Lebenshaltung decken den Privataufwand, selbst wenn er tief angesetzt wird, bei weitem nicht. bb) Bei der Berechnung des Lebensaufwands ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verbrauch eines Steuerpflichtigen auch bei sehr sparsamer Lebensführung jedenfalls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er lebe äusserst sparsam, indem er kaum ausgehe und für Essen, Kleider und Unterhaltung fast nichts ausgebe.