2001 Kantonales Steuerrecht 203 gebracht wird. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt es insbesondere nicht zu, dass Vermögensstücke, die zuvor als Privat- vermögen gekennzeichnet waren, bei drohender Werteinbusse vor- sorglich in das Geschäftsvermögen überführt werden (Rechen- schaftsbericht des Verwaltungsgerichts Zürich 1982, S. 82 f.); noch viel weniger geht es an, solche Vermögensstücke nach bereits einge- tretenem Verlust rückwirkend ins Geschäftsvermögen überzuführen. bbb) Der Beschwerdeführer hat die Neuzuordnung der Beteili- gungen zum Geschäftvermögen erstmals mit der Eröffnungsbilanz per 1.1.1991 dokumentiert. Diese wurde jedoch erst im März 1993 erstellt. Wenige Monate zuvor, am 21. Oktober 1992, hatte der Be- schwerdeführer in der Steuererklärung 1991/92 die Beteiligungen noch als Privatvermögen deklariert. Buchhalterisch wurden die Be- teiligungen in den Geschäftsjahren 1991 und 1992 vollständig abge- schrieben (vorne Erw. 2/b). Die Zuweisung zum Geschäftsvermögen erfolgte also, nachdem die Kapitalverluste bereits vollständig einge- treten waren. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zu verlangen, dass buchführende Steuerpflichtige Privateinlagen nicht nur buch- halterisch erkennbar zum Ausdruck bringen, sondern die entspre- chenden Tatbestände auch zeitnah und chronologisch erfassen. Der nachträgliche buchhalterische Vollzug stellt eine unzulässige, rück- wirkende Überführung von Privat- ins Geschäftsvermögen dar und kommt, da die Beteiligungen an der B. AG und der D. AG bei der Erstellung der Abschlüsse bereits wertlos waren, einer Steuerumge- hung nahe. ff) Unter den gegebenen Umständen kommt dem Verhalten des Beschwerdeführers bei der buchhalterischen Behandlung und seinen Erklärungen gegenüber den Steuerbehörden entscheidende Bedeu- tung zu. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aktienbeteiligung im hier wesentlichen Zeitraum als Privatvermögen qualifiziert und die geltend gemachten Abschreibungen nicht zum Abzug zugelassen. 48 Geschäftsmässige Begründung von (Verlusten aus) Bürgschaften und Solidarschulden? - Minderheitsbeteiligung des selbstständigerwerbenden Steuerpflich- tigen an einer AG, die seiner Geschäftstätigkeit (Liegenschaften- 204 Verwaltungsgericht 2001 handel) nicht zu dienen vermag. Seine Verpflichtungen zugunsten dieser AG sind nicht geschäftsmässig begründet. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Februar 2001 in Sachen Erben P.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2001, B 23.2 Nr. 24. 49 Veranlagung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand (§ 144 Abs. 2 StG). - Mittelflussrechnung, wenn eine Buchhaltung geführt wird (Erw. 3/a, b/aa). - In der Regel ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand jeden- falls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht (Erw. 3/b/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. März 2001 in Sachen U.S. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 3. a) Bei selbstständigerwerbenden Steuerpflichtigen, die eine Buchhaltung führen, ist es zweckmässig, zur Vermögensentwick- lungs-/Lebensaufwandrechnung eine Mittelflussrechnung zu erstel- len. Massgeblich sind dabei nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Aus der Mittelflussrechnung ergibt sich, welche Mittel dem Steuerpflichtigen für den Lebensaufwand effektiv zur Verfü- gung stehen. b) aa) Mittelflussrechnung aufgrund der Buchhaltung und der Steuererklärung: