seine eigenen Deklarationen stehen der Zuordnung zum Geschäftsvermögen entgegen. Die Steuerbehörden ihrerseits hatten keinen Grund für Nachforschungen, da die Beteiligungen als Alternativgüter konsequent dem Privatvermögen zugeordnet wurden, was auch nach Aufnahme der Tätigkeit als Selbstständigerwerbender möglich war. Sie hatten keinen Anlass, an der Vollständigkeit der Aufzeichnungen über das Geschäftsvermögen zu zweifeln. ee) aaa) Grundsätzlich kann Privatvermögen ins Geschäftsvermögen übergeführt werden (sog. Privateinlage; vgl. Koch, a.a.O., § 22 N 267).