Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Deklaration der Aktien als Geschäftsvermögen nicht auch in die erst im Oktober 1992 erstellte Steuererklärung 1991/92 Eingang fand. Nach sämtlichen Kundgebungen des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden (Wertschriftenverzeichnis, Aufzeichnungen über das Geschäftsvermögen) verblieben die bis Ende 1988 im Privatvermögen befindlichen Aktien auch 1989/90 im Privatvermögen; seine eigenen Deklarationen stehen der Zuordnung zum Geschäftsvermögen entgegen.