Dieselbe Firma erstellte im März 1993 die Eröffnungsbilanz 1991 sowie die Buchhaltungsabschlüsse 1991/92, wo die Aktien der B. AG und D. AG erstmals unter dem Geschäftsvermögen figurieren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe mit Hilfe der X die Aktien in den Jahren 1991 und 1992 in die Buchhaltung aufgenommen, stimmt nicht. Tatsächlich erfolgte die Einbuchung erst anlässlich der Erstellung der Eröffnungsbilanz. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Deklaration der Aktien als Geschäftsvermögen nicht auch in die erst im Oktober 1992 erstellte Steuererklärung 1991/92 Eingang fand.