Auch hier wurden also, übereinstimmend mit der Steuererklärung, die Beteiligungen an der B. AG und der D. AG als Privatvermögen behandelt. Die Begründung des Beschwerdeführers, es hätten ihm die notwendigen Buchhaltungskenntnisse gefehlt, überzeugt nicht, da er sich bereits im Zusammenhang mit dieser Steuererklärung von der Treuhandgesellschaft X beraten liess. Dieselbe Firma erstellte im März 1993 die Eröffnungsbilanz 1991 sowie die Buchhaltungsabschlüsse 1991/92, wo die Aktien der B. AG und D. AG erstmals unter dem Geschäftsvermögen figurieren.