Erw. 3/a). Selbstständigerwerbende, die keine Buchhaltung führen, haben ihre Einnahmen und Ausgaben, ihr Vermögen und ihre Schulden vollständig aufzuzeichnen (§ 128 Abs. 4 lit. b StG). Die Aufzeichnungen über das Geschäftsvermögen, die der Beschwerdeführer mit der Steuererklärung 1991/92 eingereicht hat, enthalten unter den Aktiven keine Aktien. Auch hier wurden also, übereinstimmend mit der Steuererklärung, die Beteiligungen an der B. AG und der D. AG als Privatvermögen behandelt.