deklarierte der Beschwerdeführer einen Bestand von 54 Aktien der B. AG sowie 50 Aktien der D. AG. Die Kolonne im Wertschriftenverzeichnis, in welcher Geschäftsvermögen mit dem Vermerk "G" zu kennzeichnen ist, liess er jedoch leer (vgl. StE 1999, B 23.45.2 Nr. 1 202 Verwaltungsgericht 2001