b StG) und musste nicht versteuert werden. Bis Ende 1988 zählten die dem Beschwerdeführer gehörenden Aktien zu seinem Privatvermögen. Nach der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit per Anfang 1989 konnte der Beschwerdeführer Geschäftsvermögen ausweisen. Im Wertschriftenverzeichnis der am 21. Oktober 1992 erstellten Steuererklärung 1991/92 (Bemessungsjahre 1989/90) deklarierte der Beschwerdeführer einen Bestand von 54 Aktien der B. AG sowie 50 Aktien der D. AG.