Dasselbe muss für die der Steuererklärung zugrundeliegende buchhalterische Behandlung gelten (vgl. zum Ganzen: VGE II/65 vom 9. September 1997 in Sachen KStA/W.M., S. 6 f.). bbb) 1988 ging der Beschwerdeführer unbestrittenermassen noch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Als Unselbstständigerwerbender konnte er nicht über Geschäftsvermögen verfügen, da dieses eine selbstständige Erwerbstätigkeit voraussetzt (Koch, a.a.O., § 22 N 183). Folgerichtig wurde der Kapitalgewinn aus Aktienverkäufen nicht als Gewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen deklariert (§ 22 Abs. 1 lit. b StG) und musste nicht versteuert werden.