, Bern 1993, S. 259, 263 f.). Im Zusammenhang mit Überführungen vom Ge- schäfts- ins Privatvermögen ist das Verwaltungsgericht noch etwas weiter gegangen und hat ausgeführt: ... (Zitat aus AGVE 1996, S. 253). Das Verwaltungsgericht hat also die ausdrückliche Zuweisung zu Geschäfts- oder Privatvermögen durch den Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung als verbindlich betrachtet, sofern sie mit den objektiven Gegebenheiten vereinbar war. Dasselbe muss für die der Steuererklärung zugrundeliegende buchhalterische Behandlung gelten (vgl. zum Ganzen: VGE II/65 vom 9. September 1997 in Sachen KStA/W.M., S. 6 f.).