Vermögensobjekte können zum Privatvermögen gehören, während auch nichtbilanzierte Vermögensobjekte Geschäftsvermögen darstellen können. Bei Steuerpflichtigen, die nicht ihr gesamtes Vermögen in der Bilanz aufführen und somit zwischen bilanziertem Geschäftsvermögen und nichtbilanziertem Privatvermögen unterscheiden, bildet die buchmässige Behandlung aber ein sehr gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen (BGE 112 Ib 83 f. mit weiteren Hinweisen; 94 I 468; Francis Cagianut/Ernst Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, S. 259, 263 f.)