Dass die selbstständige Tätigkeit als Berater auch ein verstärktes Engagement bei den genannten Firmen nach sich zog, zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer in beiden Firmen als Mitglied im Verwaltungsrat mitwirkte. bb) Hinsichtlich des Erwerbsmotivs gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Situation des Beschwerdeführers eher für das Vorliegen von Geschäftsvermögen spreche, da bei einer finanziellen Beteiligung an einer Unternehmung parallel zu einer mehr oder weniger umfangreichen Beratertätigkeit für den gleichen Betrieb ein Zusammenhang zwischen der (selbstständigen) Erwerbstätigkeit und dem Erwerb der Beteiligung bestehe.