Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ab 1989 selbstständig erwerbender Berater bei der B. AG und der D. AG gewesen. Parallel zu seiner Beratertätigkeit habe er sich gezwungen gesehen, sich an den fraglichen Gesellschaften mit Aktienkäufen zu beteiligen. Die Aktien würden vollumfänglich dem Betrieb seiner Einzelfirma dienen. Mit diesen Darlegungen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die technisch-wirtschaftliche Funktion seiner Aktienbeteiligung gebiete es, die Wertschriften dem Geschäftsvermögen zuzuteilen. In der Tat erscheint der Sachzusammenhang zwischen den getätigten Aktienkäufen und der selbstständigen Beratertätigkeit bei den Firmen B. AG und D. AG nachvoll-