Von besonderer Bedeutung ist die technisch-wirtschaft- liche Funktion des Vermögenswerts, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient, da in aller Regel, wenn es hieran fehlt, kein Geschäftsvermögen vorliegen kann; als weitere Indizien können namentlich die Eigentumsverhältnisse, die buchmässige Behandlung - soweit sie auf den Willen des Steuerpflichtigen hinweist, den Vermögenswert für geschäftliche bzw. private Zwecke einzusetzen - und das Erwerbsmotiv in Betracht fallen. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen ist für sich allein genommen nicht massgebend, sondern 200 Verwaltungsgericht 2001