Die Beschwerdeführer halten an der Auffassung fest, die Aktien stellten Geschäftsvermögen dar, weshalb die Abschreibungen auf den Beteiligungen zum Abzug zuzulassen seien. 3. a) Für die Bestimmung, ob alternative Wirtschaftsgüter dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind, ist auf die Gesamtheit der objektiv feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Von besonderer Bedeutung ist die technisch-wirtschaft- liche Funktion des Vermögenswerts, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient, da in aller Regel, wenn es hieran fehlt, kein Geschäftsvermögen vorliegen kann;