Durch Abschreibungen per Ende 1991 in Höhe von Fr. 25'000.-- sowie per Ende 1992 in Höhe von Fr. 52'000.-- wurde der Buchwert der Beteiligung auf Fr. 0.-- abgeschrieben. c) Sowohl die Steuerkommission A. als auch das Steuerrekursgericht anerkannten die verbuchten Abschreibungen von insgesamt Fr. 147'000.-- (bzw. Fr. 73'500.-- im Durchschnitt der Bemessungsjahre) nicht als geschäftsmässig begründet, da die Beteiligungen an der B. AG und der D. AG als Privatvermögen qualifiziert wurden. Die Beschwerdeführer halten an der Auffassung fest, die Aktien stellten Geschäftsvermögen dar, weshalb die Abschreibungen auf den Beteiligungen zum Abzug zuzulassen seien.