Ihre sinngemässe Begründung, die vor dem Tod der Erblasserin angefallenen Veräusserungsgewinne müssten steuerlich gleich behandelt werden wie Gewinne, welche die Erben nach ihrem Tod aus der Veräusserung von Nachlassvermögen erzielen, weil sonst der Tod zu einer Schlechterstellung führe, ist abwegig. Es handelt sich offenkundig um Sachverhalte, die sich in wesentlicher Hinsicht (Steuersubjekt) unterscheiden. 198 Verwaltungsgericht 2001