O., § 7 N 2). Auch für die Letzteren bewirkt sie keine Veränderung der Besteuerung; die Veranlagung erfolgt so, wie sie gegenüber der Erblasserin zutreffend gewesen wäre. Die Meinung der Beschwerdeführer, zufolge Steuernachfolge seien sie je für ihren Anteil am Veräusserungsgewinn zum Steuersubjekt geworden, findet im Gesetz keine Stütze. Ihre sinngemässe Begründung, die vor dem Tod der Erblasserin angefallenen Veräusserungsgewinne müssten steuerlich gleich behandelt werden wie Gewinne, welche die Erben nach ihrem Tod aus der Veräusserung von Nachlassvermögen erzielen, weil sonst der Tod zu einer Schlechterstellung führe, ist abwegig.