Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 34 Abs. 2 StG sind somit gegeben. Die Jahressteuer wird zum Zeitpunkt des Zufliessens geschuldet, sofern zu diesem Zeitpunkt die subjektive Steuerpflicht erfüllt ist (Koch, a.a.O., § 34 N1e). Steuerpflichtig war demzufolge M.G.-B. Nach ihrem Tode im Jahre 1992 traten die Erben in ihre Rechte und Pflichten ein (§ 7 Abs. 1 StG). Die Steuernachfolge bezieht sich nicht nur auf rechtskräftig festgesetzte, sondern auch auf erst festzusetzende Steuern, wie beispielsweise die Jahressteuer auf Einkünften, die der Erblasserin vor dem Tod zugeflossen sind (Ursprung, a.a.O., § 7 N 2).