kantonaler Liegenschaftenhändler" ist zu eng]). Derartige Regelungen sind in keiner Weise aussergewöhnlich (vgl. z.B. Art. 47 DBG und dazu Marco Duss/Daniel Schär, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a [DBG], Basel/Genf/München 2000, Art. 47 N 1 und 4 i.V.m. Maja Bauer-Balmelli/Philip Robinson, ebenda, Art. 8 N 20). c) Der Veräusserungsgewinn wurde im Jahre 1991 und somit zu Lebzeiten der Erblasserin M.G.-B. erzielt. Weil sie bereits 1992 starb, war es unmöglich, bei ihr den Gewinn in der Steuerperiode 1993/94 als Einkommen zu besteuern (vgl. auch AGVE 1980, S. 350). Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 34 Abs. 2 StG sind somit gegeben.