Urs Ursprung, ebenda, § 10 N 5) und die Besteuerung sichergestellt werden. Dies hängt zusammen mit dem Bestreben, mit Grundstücken erzielte Gewinne auf jeden Fall zu besteuern und so die wertschöpfenden Leistungen der Allgemeinheit, die häufig zur Gewinnerzielung beigetragen haben, wieder dem Fiskus zuzuführen (AGVE 1990, S. 202 ff. = StE 1991, B 42.31 Nr. 4). Aus welchen Gründen diese Einkünfte im Kanton Aargau nicht voll steuerbar sind, spielt für die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 2 StG keine Rolle. Als Ursache kommt unter anderem eine Bemessungslücke wegen Beendigung der Steuerpflicht infolge Tod des Steuerpflichtigen in Betracht (Koch, a.a.