ursprünglich § 34 lit. f StG) unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, sofern der Gewinn nicht während einer ganzen Steuerperiode versteuert wird, einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zum Tarif A, mindestens aber zum Steuersatz vom 8%. Mit Bezug auf diese Gewinne sollen Bemessungslücken, die im System der Vergangenheitsbemessung entstehen, geschlossen (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 34 N 2, 31; Urs Ursprung, ebenda, § 10 N 5) und die Besteuerung sichergestellt werden.