Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Teilveräusserungsgewinn aus dem Verkauf der Parzelle y mittels einer Jahressteuer 1991 bei der Erbengemeinschaft veranlagt werden dürfe. Die Gesamtrechtsnachfolge bei einem Erbfall bewirke, dass das Vermögen und die Schulden per Todestag auf die einzelnen Erben übergingen. Demzufolge müsste jeder Erbe in den Steuerjahren 1993/94 für seinen Anteil am Gewinn besteuert werden, was allerdings wegen der Rechtskraft der Veranlagungen nicht mehr möglich sei. b) Gemäss § 34 Abs. 2 StG (in der Fassung vom 26. Januar 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989; ursprünglich § 34 lit.