gen worden, was zeige, dass bis dahin ein Schwebezustand geherrscht habe. Der Zeitpunkt des Beizugs spielt denn auch keine Rolle, entscheidend ist vielmehr, wann und in welcher Art es zu einer definitiven Einigung kam. dd) (...) ee) Die Argumente in der Beschwerde und die neuen Beweismittel sind somit nicht geeignet, die Richtigkeit des Entscheids im Verfahren von F.B. in Frage zu stellen. 2. a) Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Teilveräusserungsgewinn aus dem Verkauf der Parzelle y mittels einer Jahressteuer 1991 bei der Erbengemeinschaft veranlagt werden dürfe.