Mit den Bestimmungen des Teilungsvertrags ist die Annahme, es habe eine dauerhafte und verbindliche, ab 1965 gültige Verpachtung der Liegenschaften stattgefunden, schlechterdings nicht zu vereinbaren. cc) Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht argumentiert, der Notar sei erst 1967 beigezo- 196 Verwaltungsgericht 2001