Entschädigung zur Bewirtschaftung überlassen würden. Daraus ergibt sich, dass von einer Einigung über eine dauerhafte Verpachtung keine Rede sein kann. Im Teilungsvertrag wurde vielmehr eine blosse Überlassung zur Bewirtschaftung statuiert, weil die Dauer und die Kündigungseinschränkungen einer Pacht die vorgesehene baldige Veräusserung verunmöglicht hätten. Mit den Bestimmungen des Teilungsvertrags ist die Annahme, es habe eine dauerhafte und verbindliche, ab 1965 gültige Verpachtung der Liegenschaften stattgefunden, schlechterdings nicht zu vereinbaren. cc)