Im ersten Entwurf wie auch im Entwurf des Notars war vorgesehen, dass A.B. und F.B. sämtliche Nachlassgrundstücke samt Gebäuden in Pacht erhalten sollten, und zwar für so lange, wie ihnen die Bewirtschaftung gesundheitlich möglich war. Mit der Teilungsvereinbarung vom 11. Juli 1967 wurde demgegenüber festgelegt, dass F.B. an der Hausparzelle die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung eingeräumt werde, dass die übrigen Grundstücke möglichst bald und bestmöglich verkauft würden, wobei bei Uneinigkeit jeder Erbe das Recht habe, die sofortige öffentliche Versteigerung zu verlangen, und dass bis zur Veräusserung diese Grundstücke F.B. gegen