Diese Schriftstücke sind keineswegs geeignet, die Annahme eines Schwebezustands bis zum Abschluss des Teilungsvertrags am 11. Juli 1967 zu widerlegen, denn ein derartiger Schwebezustand wird nicht mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, sondern mit deren Abschluss beendet. Im Gegenteil sind sie ein klares Indiz dafür, dass sich die Erbengemeinschaft über die Zuteilung der einzelnen Nachlasswerte nach dem Tod von E.B. während längerer Zeit nicht einig wurde. Auch der Bestätigung des Notars vom 8. Dezember 1975 ist zu entnehmen, dass der Teilungsvertrag als Kompromisslösung aus den divergierenden Ansprüchen der Erben entstand.