unmittelbar nach dem Tod von E.B. zur Regelung der Erbangelegenheiten beigezogen worden sei; zudem beantragen sie, dass dazu Zeugen zu befragen seien. Nach ihrer Auffassung lässt sich damit beweisen, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Schwebezustand bereits kurz nach dem Tod von E.B. beendet wurde. Diese Schriftstücke sind keineswegs geeignet, die Annahme eines Schwebezustands bis zum Abschluss des Teilungsvertrags am 11. Juli 1967 zu widerlegen, denn ein derartiger Schwebezustand wird nicht mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, sondern mit deren Abschluss beendet.