bb) Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf den eingereichten Entwurf der Teilungsvereinbarung, erstellt durch Notar G. und datiert mit September 1965, auf einen undatierten und nicht unterzeichneten Entwurf für eine Teilungsvereinbarung, der dem Notar offenbar als Grundlage diente und wo handschriftlich der Pachtbeginn per 1. Januar 1965 eingefügt worden war, und auf ein Schreiben von Notar G. vom 29. Juli 1965 als Nachweis, dass der Notar bereits 2001 Kantonales Steuerrecht 195