Formell hat der Entscheid im Verfahren F.B., auch soweit es sich um den gleichen Sachverhalt handelt, keine verbindliche Wirkung. Dazu kommt, dass es nicht angeht, die Beschwerdeführer eine allfällige nachlässige Prozessführung im früheren Fall, auf die sie ja keinen Einfluss hatten, entgelten zu lassen (vgl. auch AGVE 1987, S. 196 f.). Die Vorbringen sind somit zu prüfen, wobei aber auf die (den Beschwerdeführern bekannte) Begründung in den früheren Entscheiden verwiesen werden kann, soweit die neuen Vorbringen nicht geeignet sind, sie zu erschüttern.