Bernhard Meier, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 193 N 2a, 3 ff.). II. 1. a) Die Beschwerdeführer sind der Meinung, im Steuerverfahren von F.B. sei zu Unrecht entschieden worden, die Parzelle 420 habe Geschäftsvermögen dargestellt. Gestützt auf neue Beweismittel machen sie geltend, damit sei schlüssig dokumentiert, dass mit dem Tode von E.B. unmittelbar und nahtlos eine definitive Verpachtung als Endzustand begonnen habe. Formell hat der Entscheid im Verfahren F.B., auch soweit es sich um den gleichen Sachverhalt handelt, keine verbindliche Wirkung.