C. F.B. ergriff gegen die Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 1993/94, bei der ihr anteiliger Kapitalgewinn zum steuerbaren Einkommen geschlagen worden war, erfolglos Rechtsmittel. Mit ihrer Argumentation, Ende 1964 seien mit der Verpachtung des Heimwesens an F.B. und A.B. die Grundstücke vom Ge- schäfts- ins Privatvermögen übergeführt worden, drang sie nicht durch. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf AGVE 1976, S. 176 f. und 1991, S. 404 davon aus, dass die endgültige Verpachtung von Geschäftsgrundstücken zwar grundsätzlich eine Überführung ins Privatvermögen darstelle und dies auch bei der Verpachtung durch die Erbengemeinschaft an einen oder mehrere