fen; bis zum Verkaufszeitpunkt wurden sie F.B. gegen eine jährliche Entschädigung von Fr. 100.--/Jucharte zur Bewirtschaftung überlassen. Im Übrigen wurden die Fahrhabe und das Vermögen geteilt und die Abgeltung von Lohnansprüchen geregelt. B. Die Erbengemeinschaft teilte die Parzelle x und verkaufte im März 1991 das abparzellierte Tochtergrundstück (Parzelle y), wobei sie einen namhaften Gewinn erzielte. C. F.B. ergriff gegen die Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 1993/94, bei der ihr anteiliger Kapitalgewinn zum steuerbaren Einkommen geschlagen worden war, erfolglos Rechtsmittel.