Darin wurde festgehalten, seit dem Tod von E.B. hätten F.B. und A.B. das Heimwesen pachtweise bewirtschaftet, seit Dezember 1966 F.B. allein. Alle Erben verzichteten auf eine Zuteilung nach Massgabe des bäuerlichen Erbrechts. An der Hofparzelle wurde F.B. eine lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung eingeräumt; hinsichtlich dieses Grundstücks wurde die Erbteilung bis zum Tod von F.B. aufgeschoben. Mit Bezug auf die übrigen Parzellen wurde beschlossen, sie möglichst bald und bestmöglich zu verkau-