- Der bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erzielte Kapitalgewinn unterliegt der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, wenn er wegen Tod des Steuerpflichtigen nicht während einer ganzen Steuerperiode versteuert wird (Erw. II/2). - Die Steuernachfolge bezieht sich auch auf die Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, selbst wenn diese ihre Ursache im Tod des Steuerpflichtigen hat und erst nachher festgesetzt werden kann (Erw. II/2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Mai 2001 in Sachen Erben M.G. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Sachverhalt