2001 Kantonales Steuerrecht 191 VIII. Kantonales Steuerrecht 45 Steuerfreie Übertragung der stillen Reserven bei Umwandlung (§ 20 StG). - Folge bei Nichteinhaltung der Bedingungen gemäss § 20 Abs. 2 StG: Besteuerung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung. - Teilliquidation eines selbstständigen Betriebsteils ist steuerlich gleich zu behandeln wie eine Liquidation. - Korrektur der zeitlichen Zuordnung einer Jahressteuer im Rechts- mittelverfahren. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Mai 2001 in Sachen C.A. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2001, B 23.7 Nr. 11. 192 Verwaltungsgericht 2001 46 Geschäfts-/Privatvermögen. Steuernachfolge. Übergangsbestimmungen. - Für die Steuerjahre bis 2000 ist das Steuergesetz 1983 noch integral, also einschliesslich der Verfahrensbestimmungen, anwendbar (Erw. I/2). - Privatentnahme durch definitive Verpachtung oder bloss vorläufige Verpachtung zur Überbrückung eines Schwebezustands? (Erw. II/1/b/bb). - Der bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erzielte Kapitalgewinn unterliegt der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, wenn er wegen Tod des Steuerpflichtigen nicht während einer ganzen Steuerperiode versteuert wird (Erw. II/2). - Die Steuernachfolge bezieht sich auch auf die Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 StG, selbst wenn diese ihre Ursache im Tod des Steuer- pflichtigen hat und erst nachher festgesetzt werden kann (Erw. II/2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Mai 2001 in Sachen Erben M.G. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Sachverhalt A. E.B., der einen Landwirtschaftsbetrieb geführt hatte, verstarb am 10. Dezember 1964. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine 7 Geschwister M.G.-B., W.B., A.B., E.B., E.E.-B., W.B. und F.B. In seinen Nachlass fielen verschiedene Liegenschaften, die zu seinem Geschäftsvermögen gehört hatten. A.B. starb am 10. Dezember 1966 und hinterliess die anderen 6 Geschwister als gesetzliche Erben. Diese unterzeichneten am 11. Juli 1967 einen Teilungsvertrag (par- tielle Erbteilung). Darin wurde festgehalten, seit dem Tod von E.B. hätten F.B. und A.B. das Heimwesen pachtweise bewirtschaftet, seit Dezember 1966 F.B. allein. Alle Erben verzichteten auf eine Zutei- lung nach Massgabe des bäuerlichen Erbrechts. An der Hofparzelle wurde F.B. eine lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung einge- räumt; hinsichtlich dieses Grundstücks wurde die Erbteilung bis zum Tod von F.B. aufgeschoben. Mit Bezug auf die übrigen Parzellen wurde beschlossen, sie möglichst bald und bestmöglich zu verkau-