Sie wurden mit ihren Grundstücken offensichtlich gleich behandelt wie alle anderen. Dies anerkennen letztlich auch die Beschwerdeführerinnen. Ihr ganz generell gehaltenes Argument, solche Leistungen von Firmen seien immer irgendwie suspekt, genügt nicht, um das Vorgehen der Gemeinde als unzulässig erscheinen zu lassen. 2001 Kantonales Steuerrecht 191 VIII. Kantonales Steuerrecht