Unzulässig wäre es allerdings, diese Grundeigentümer im Gegenzug von ihrem gesetzlichen Beitrag zu entlasten, weil dies zu einer unzulässigen Benachteiligung der übrigen Beitragspflichtigen führen würde (vgl. AGVE 1982, S. 158; 1981, S. 163 oben). Im vorliegenden Fall enthält der Beitragsplan und insbesondere die Perimeterabgrenzung nicht die geringsten Hinweise auf eine unzulässige Privilegierung der leistenden Grundeigentümer (der Rückzug ihrer Beitragszusage durch die A. SA erfolgte gerade deshalb, weil der Gemeinderat keine Gegenleistungen zugestand). Sie wurden mit ihren Grundstücken offensichtlich gleich behandelt wie alle anderen.