) e) Der Gemeinderat hat durch Verhandlungen erreicht, dass verschiedene Grundeigentümer freiwillige Beiträge zusicherten, was nach der Beurteilung des Gemeinderats den Strassenbau bzw. dessen Finanzierung überhaupt erst ermöglichte. Dass die Gemeinde diese Beiträge auf ihren Gemeindeanteil anrechnen will, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (AGVE 1981, S. 162 f.). Unzulässig wäre es allerdings, diese Grundeigentümer im Gegenzug von ihrem gesetzlichen Beitrag zu entlasten, weil dies zu einer unzulässigen Benachteiligung der übrigen Beitragspflichtigen führen würde (vgl. AGVE 1982, S. 158; 1981, S. 163 oben).