Somit wurde der Beitragsperimeter im nördlichen Teil zu eng gezogen. Konsequenz davon ist, dass der Kostenanteil, der schätzungsweise auf die fälschlicherweise befreiten Grundstücke entfiele, dem Gemeindeanteil zugeschlagen wird, da ein Verzicht der Gemeinde auf mögliche Einnahmen nicht zu Lasten der beitrags- 190 Verwaltungsgericht 2001