Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die Gemeinde müsse die Kosten der Beleuchtung vollumfänglich tragen (sodass sie richtigerweise gar nicht in den Beitragsplan aufzunehmen wären), dürfte auf das frühere Recht zurückgehen, wo aus § 37 Abs. 3 aBauG abgeleitet wurde, die Kostentragung bei der Beleuchtung sei unabhängig von derjenigen der Strassen geregelt, weshalb diese Kosten bei der Beitragserhebung gemäss § 31 ff. aBauG nicht einbezogen werden dürften (vgl. Zimmerlin, a.a.O., § 37 N 1 i.V.m. Vorbemerkungen zu §§ 23-25; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Berner Diss., Aarau 1975, S. 54).