Erich Zimmerlin, [Kommentar zum alten] Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 5, § 37 N 1). Den Ausführungen der Gemeinde, bei der S.-Strasse sei die Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig, ist beizupflichten. Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die Gemeinde müsse die Kosten der Beleuchtung vollumfänglich tragen (sodass sie richtigerweise gar nicht in den Beitragsplan aufzunehmen wären), dürfte auf das frühere Recht zurückgehen, wo aus § 37 Abs. 3 aBauG abgeleitet wurde, die Kostentragung bei der Beleuchtung sei unabhängig von derjenigen der Strassen geregelt, weshalb diese Kosten bei der Beitragserhebung gemäss § 31 ff.