klarerweise notwendig sind) sowie die Grünstreifen als Bestandteile zur Strasse gehören, kann demnach nicht zweifelhaft sein. Wenn die Erstellung (auch) im Interesse der Öffentlichkeit erfolgt, hat dies nicht zur Folge, dass die entsprechenden Kosten aus dem Beitragsplan auszuscheiden wären, sondern beeinflusst vielmehr die Höhe des Gemeindeanteils. bb) Auch die Beleuchtung gehört, soweit sie notwendig ist, zu den Strassenbestandteilen (vgl. Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau [Kommentar], 1994, § 80 N 6 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [altes Baugesetz; aBauG]; Erich Zimmerlin, [Kommentar zum alten]