Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen (§ 80 Abs. 1 BauG). Bestandteile sind alle Bauten und Vorrichtungen, die zur technisch zweckmässigen und umweltschonenden Ausgestaltung dienen (§ 80 Abs. 2 BauG), so die für den Schutz der Fussgänger und Radfahrer notwendigen Anlagen (lit. a; vgl. auch § 84 Abs. 2 BauG) sowie Anlagen für die Einpassung in die Landschaft (lit. f). Dass im vorliegenden Fall die Rad- und Fusswege (die bei einer Sammelstrasse im Industriegebiet aus Sicherheitsgründen 2001 Abgaben 189