Das von der Gemeinde M. erlassene Übergangsreglement sieht vor, dass es bis zum Inkrafttreten einschlägiger kantonaler Vorschriften für die Beitragserhebung an Kosten des Strassenbaues gilt (§ 1) und dass es rückwirkend für alle hängigen Verfahren zur Festsetzung von Grundeigentümerbeiträgen Anwendung findet (§ 4). Zu Recht machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, die gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Beiträge sei ungenügend. (...) 5. b) aa) Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen (§ 80 Abs. 1 BauG).